Corona: Schreiben des Dachverbands

Liebe Landesfachwarte und Landesfachwartinnen,

Mit der Covid-19-Öffnungsverordnung ist ab dem 19.5.2021 unter bestimmten Voraussetzungen und Rahmenbedingungen eine Sportausübung möglich.

  • An öffentlichen Orten ist Sport mit bis zu 10 Personen aus unterschiedlichen Haushalten zzgl. 10 Minderjähriger möglich. Während der Sportausübung darf der Mindestabstand unterschritten werden und es muss keine Maske getragen werden.
  • Auf nicht-öffentlichen Sportstätten ist zwischen 5-22 Uhr jeder Sport in sportarttypischer Gruppengröße erlaubt (ohne Zuschauer). Indoor müssen 20 m2 pro Person zur Verfügung stehen. Während der Sportausübung darf der Mindestabstand unterschritten werden und es muss keine Maske getragen werden.
  • Für nicht-öffentliche Sportstätten ist ein Präventionskonzept, ein/e COVID-19-Beauftragte/r, ein Nachweis geringer epidemiologische Gefahr („Eintrittstest“) und in der Regel Contact Tracing notwendig.
  • Die Ausnahme für Spitzensportveranstaltungen (200 outdoor/100 indoor) bleibt weiter bestehen.
  • Einhergehend mit bestimmten Auflagen sind outdoor bis zu 3.000 und indoor bis zu 1.500 ZuschauerInnen erlaubt, wobei nur 50% der Kapazität genutzt werden dürfen.
 Öffentlicher Ort (Wiese, Park…)Nicht-öffentliche Sportstätte (indoor/outdoor)
Quadratmeter pro Personkeine Vorgabe20 m2 (indoor)
Öffnungszeiten0-24 Uhr5-22 Uhr
Eintrittstest*neinja; Sonderform Spitzensport: Arzt/Ärztin, erweitertes Präventionskonzept, zu Beginn und mind. alle 7 Tage Tests
Präventionskonzeptneinja
COVID-19-Beauftragte/rneinja
Abstandzwei Meter beim Betreten Abstandsunterschreitung bei Sportausübung (bis 10 Personen + 10 Kinder): Hilfe/Sicherung kurzfristige sportarttypische Unterschreitung Kontaktsportartenzwei Meter beim Betreten Abstandsunterschreitung bei Sportausübung Hilfe/Sicherung kurzfristige sportarttypische Unterschreitung Kontaktsportarten
Maskenpflichtneinja (indoor wie outdoor), außer bei Sportausübung und in Feuchträumen
Zusammenkünfte/ Veranstaltungen5-22 Uhr:
max. 10 Erwachsene aus 10 Haushalten + 10 Kinder
Training/Wettkampf in sportartüblicher Gruppengröße (ohne ZuschauerInnen)
22-5 Uhr:
max. 4 Erwachsene aus 4 Haushalten + 6 Kinder
Spitzensport: Ausnahme für Veranstaltungen
(100 Personen indoor / 200 outdoor)
11-50 Personen:
Anzeigepflicht, Nachweispflicht, keine Gastro,
2 m Abstand, FFP2-Maskenpflicht (außer bei der Sportausübung)
 
1.500 Personen indoor / 3.000 outdoor: zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze, 50% Kapazität, Bewilligungspflicht, Nachweis-pflicht, 2 m Abstand, FFP2-Maskenpflicht 
ab 50 Personen:
Präventionskonzept und COVID-19-Beauftragte/r
 
Contact Tracingbei jeder Art von Zusammenkunft mit mehr als 10 Personen und länger als 15 Minutenbei Aufenthalt länger als 15 Minuten wenn nicht über-wiegend im Freien und 2 m Abstand eingehalten wird;
im Spitzensport immer notwendig
* (= Nachweis geringer epidemiologischer Gefahr)

Meistgestellte Fragen:

Sind Kontakt-, Mannschafts- und Kampfsportarten erlaubt?

Auf nicht-öffentlichen Sportstätten ist Kontakt-, Mannschafts- und Kampfsport indoor wie outdoor in sportarttypischen Gruppengrößen zwischen 5-22 Uhr erlaubt. Auf Indoor-Sportstätten müssen pro Person 20 m2 zur Verfügung stehen.

An öffentlichen Orten ist Kontakt-, Mannschafts- und Kampfsport outdoor zwischen 5-22 Uhr mit bis zu zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten zuzüglich höchstens zehn Minderjähriger und zwischen 22-5 Uhr bis zu vier Personen aus unterschiedlichen Haushalten zuzüglich höchstens sechs Minderjähriger erlaubt.

Gelten die Corona-Tests, die in der Schule durchgeführt werden, als „Eintrittstest“ für den Sportverein?
Ja, die Schultests werden künftig anerkannt, da die Schule zur „befugten Stelle“ wird. Als Nachweis gilt ein Testpass: Wer negativ getestet ist, bekommt am Testtag einen Sticker in den Pass. Der Test gilt dann 48 Stunden lang.

Darf die Kantine öffnen?
Der Betrieb von Kantinen auf Sportstätten und in Vereinen ist unter Beachtung der aktuellen Regelungen für das Gastgewerbe möglich.

Alle Details finden Sie unter: https://www.sportaustria.at/de/schwerpunkte/mitgliederservice/informationen-zum-coronavirus/faq-coronakrise/.

Die ab 19.5. gültige Verordnung finden Sie hier: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_214/BGBLA_2021_II_214.html

Mit freundlichen Grüßen,

Annelies Tiefenbach

Assistenz Generalsekretariat
ASVÖ-Wien



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